Klimarecht

Das Berücksichtigungsgebot des Bundes-Klimaschutzgesetz KSG

 

Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Grundgesetzes (Art. 20 a GG als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) konkretisiert und in seinem § 1 definiert. Zentral ist das Berücksichtigungsgebot in § 13 KSG, wonach „die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen“ haben.

Bereits bei der Beurteilung des Art. 20 a GG war sich die Rechtsprechung einig: Das Staatsschutzziel des Umweltschutzes kann grundsätzlich nur dort Bedeutung entfalten, wo die Gesetze dem Staat Gestaltungsspielräume überlassen. In einer Entscheidung vom 04.05.22 (9 A 7.21) bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 13 KSG und die Frage, inwieweit diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen ist, dass auch aus dieser Vorschrift kein Vorrang des Klimaschutzes hergeleitet werden kann und insbesondere auch nicht im Sine eines Optimierungsgebots zu verstehen ist (vgl. KlimR 2022, 315).

Bei planerischen Entscheidungen führt daher § 13 KSG in der Praxis dazu, dass der Klimaschutz im Rahmen der jeweils zu treffenden Abwägung mit berücksichtigt werden muss. Unterbleibt dies, liegt ein Abwägungsmangel vor, der jedoch im Verlauf des Verfahrens geheilt werden kann.

Um das Schwert des § 13 KSG nicht allzu stumpf bleiben zu lassen, wird der Gesetzgeber bzw. die Veraltung § 13 KSK als Rahmen nehmend weitere Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, die den Gerichten Vorgaben bei der Interpretation dessen geben können, inwieweit Klimaschutzziele zu berücksichtigen sind. So weist das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung richtig darauf hin:

„Das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG verlangt, den Zweck des Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Weitere Anforderungen und Vorgaben zur Art und Weise der Umsetzung dieser Verpflichtung in einem Planfeststellungsbeschuss enthält das Gesetz nicht.“

Ohne diese Anforderungen und Vorgaben bleibt § 13 KSG das, was es ist, die Vorgabe bei jeder Abwägung Klimaschutzziele zu berücksichtigen. Ein Ergebnis dieser Abwägung wird damit gerade nicht vorgenommen.

Stand: Oktober 2022